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   BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21   

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https://dejure.org/2023,12962
BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21 (https://dejure.org/2023,12962)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2023 - XI ZR 562/21 (https://dejure.org/2023,12962)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - XI ZR 562/21 (https://dejure.org/2023,12962)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 495 Abs. 1, § ... 355 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 355 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, § 494 Abs. 4 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EGBGB, § 242 BGB, § 495 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Ausreichende Angaben des Darlehensgebers zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 495 Abs. 1
    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung; Ausreichende Angaben des Darlehensgebers zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21
    Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420).

    Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70).

    Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falls, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022, aaO Rn. 49 mwN).

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21
    Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich, dass mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 BGB nur preisbestimmende Faktoren gemeint sind, d.h. in Bezug auf die Zinsen insbesondere die Sollzinsen und deren erforderliche Angabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EGBGB, nicht aber die (gesetzlichen) Verzugszinsen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 27 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN und vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zu diesem Zeitpunkt war es für den Kläger noch nicht vorhersehbar, ob und wann er vielleicht doch in Verzug geraten würde (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 32).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21
    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN und vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen - wie hier weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 31 ff.).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21
    Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420).
  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21
    Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN).
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21
    Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Beklagten - was sie vorliegend geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23).
  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21
    Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.).
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